Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Benning Gitterrost GmbH
§ 1 Allgemeines
1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.
2.) Unsere Angebote sind in bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeit stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserteilung auch der Lieferschein bzw. Warenrechnung.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
1.) Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
Zur Berechnung kommt die volle rechteckige Fläche. Die abgedeckten Flächen werden als Ganzes einschließlich der Stoßfugen und Spielräume sowie Aussparungen berechnet. Bei Rundbelägen bzw. Segmenten entspricht die volle rechteckige Fläche dem kleinsten, den Belag umschließenden Rechteck. Für Einzelroste unter 0,7 qm berechnen wir gestaffelte Mindergrößenzuschläge. LfdM. zusätzlicher Einfassungen für Ab- und Ausschnitte werden zusätzlich berechnet.
2.) Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers.
3.) Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
4.) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto fällig sind und bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen 2 % Skonto gewährt werden.
Verzinkungsleistungen sind grundsätzlich innerhalb 14 Tagen rein netto fällig.
5.) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller.
6.) Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen ‑ auch bei Stundung ‑ sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
7.) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
8.) Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
9.) Etwaige vereinbarte Sicherungsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
§ 3 Lieferung
1.) Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nur ab Werk. Soweit der Versand von uns organisiert wird, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr und im Auftrage unseres Kunden. Auch in diesen Fällen erfolgt die Lieferung und Leistung ausschließlich ab Werk.
Wir haften lediglich für die Auswahl des Speditionsunternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3.) Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4.) Betriebsstörungen ‑ sowohl in unserem Betrieb, als auch in dem eines Zulieferers ‑ insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5.) Uns steht an vom Besteller angelieferten Plänen, Zeichnungen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6.) Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3.) Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
4.) Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
5.) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
6.) Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz von ihnen gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
7.) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die ganze Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übesteigt.
9.) Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
§ 5 Beanstandungen
1.) Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt mit Gefahrübergang. Die Gewährleistung übernehmen wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
2.) Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen.
3.) Beanstandungen sind nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
4.) Bei berechtigten Beanstandungen wegen eines Sachmangels nach § 434 BGB sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller jedoch die Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung verlangen.§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.Die Haftung für Mangelfolgeschäden und Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelt sich um zugesicherte Eigenschaften. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5.) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
6.) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Besteller abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
§ 6 Verwahren, Versicherung
1.) Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.
§ 7 Eigentum, Urheberrecht
1.) Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2.) Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 8 Firmenschild
Wir können auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
§ 9 Auslandsgeschäft
1.) Für alle Lieferungen und Leistungen wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
2.) Für alle Ansprüche, auch Nebenansprüche aus dem Vertrag, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Währung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozeß ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht.
2.) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.